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Der Weg zur Mitbestimmung

In deinem Betrieb wird (wieder) ein Betriebsrat gewählt? Sehr gut! 

Wir sagen dir, welche Vorgaben – zum Beispiel bestimmte Fristen und Termine  du dabei beachten musst. Damit du den Überblick behältst, haben wir die wichtigsten Informationen auf dieser Seite zusammengefasst.

Wir unterstützen dich

Du hast Fragen zum Thema Betriebsratswahl oder benötigst Hilfe bei der Vorbereitung? 

Unsere Expert:innen in den Landessekretariaten stehen dir zur Seite.

Häufig gestellte Fragen

Um einen Betriebsrat zu wählen, müssen mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sein. Arbeitgeber:innen und deren Verwandte werden nicht mitgerechnet. Sie gelten als Unternehmer:innen und sind daher von der Arbeitnehmer:innenvertretung und Betriebsratswahl ausgenommen.

Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer:innen, die im Betrieb beschäftigt sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auch Arbeitnehmer:innen, die sich im Karenzurlaub oder in Altersteilzeit befinden oder Präsenzdienst/Zivildienst versehen, sind wahlberechtigt.  

Zum Betriebsrat kandidieren dürfen Arbeitnehmer:innen, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Ausnahme dabei sind neu errichtete Betriebe.   

Je nach Anzahl der Arbeitnehmer:innen gibt es unterschiedlich viele Mitglieder im Betriebsrat. Zum Beispiel gibt es in einem Betrieb mit 10 Arbeitnehmer:innen 2 Betriebsratsmitglieder. Ein Betrieb mit 2.000 Beschäftigten hat 16 Betriebsratsmitglieder.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen. In Konzernen kann ab zwei Betrieben mit Betriebsrat eine Konzernvertretung gebildet werden.

Bei einem getrennten Betriebsrat wird die Vertretung für Arbeiter:innen und Angestellte getrennt gewählt.

Mit Beschluss kann ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden, der beide Gruppen vertritt. 

Für eine Betriebsratswahl sind bestimmte Fristen, Termine und ein festgelegtes Wahlverfahren vorgeschrieben. Das ist im Arbeitsverfassungsgesetz festgehalten. 

Als erstes ist eine Betriebsversammlung einzuberufen. Dort wird der Wahlvorstand gewählt. Dieser bereitet die Betriebsratswahl vor und führt diese durch.

Bei der Wahl wird mit persönlicher Stimmabgabe gewählt. Ist das nicht möglich, kann die Stimme auch mit Wahlkarte abgegeben werden.

Der Betriebsrat wird für eine Periode von fünf Jahren gewählt.

Du hast Fragen zum Thema Betriebsratswahl oder benötigst Hilfe bei der Vorbereitung? 

Nein. Die Mitglieder des Wahlvorstands, die Kandidat:innen zur Betriebsratswahl und die gewählten Betriebsrät:innen dürfen im Zusammenhang mit der Wahl nicht gekündigt werden. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Nach der Betriebsratswahl wird das vorläufige Endergebnis festgestellt. Vorläufig deshalb, weil eine dreitägige Frist besteht, in der die Gewählten mitteilen können, ob sie die Wahl annehmen oder nicht.

Das Wahlergebnis muss per Anschlag oder schriftlicher Mitteilung im Betrieb kundgemacht werden. Damit der neu gewählte Betriebsrat Rechts- und Parteifähigkeit erhält, muss er sich innerhalb einer Frist von sechs Wochen konstituieren.

Ist das erledigt, beginnt die Betriebsratsarbeit.