Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet. Zuständige Stelle ist dein Pensionsversicherungsträger.
Wenn du eine sehr niedrige Pension beziehst, bekommst du eine Ausgleichszulage dazu. Diese wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet. Die Ausgleichszulage soll jedem oder jeder Pensionsbezieher:in, der oder die im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern.
Wenn dein Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz) liegt, erhältst du eine Ausgleichszulage. So wird dein Gesamteinkommen aufgestockt.
Du bekommst die Ausgleichszulage, wenn du im Inland lebst und dein monatliches Einkommen als Alleinstehende:r weniger als € 1.217,96 und als (im gemeinsamen Haushalt lebendes) Ehepaar weniger als € 1.921,46 beträgt (Stand 2024).
ACHTUNG: Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn du zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehst, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Unterhaltszahlungen, die man als Geschiedene:r bekommt, werden ebenfalls ins Einkommen einbezogen.
Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt 14-mal jährlich in der Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension (brutto), Nettoeinkommen und eventuellen Unterhaltsansprüchen einerseits und dem jeweiligen Richtsatz andererseits.
Richtsätze für die Ausgleichszulage pro Monat im Jahr 2024:
- Für alleinstehende Pensionistinnen und Pensionisten (gilt auch für Witwen und Witwer): € 1.217,96
- Für Pensionistinnen und Pensionisten, die mit dem bzw. der Ehepartner:in oder gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partner:in im gemeinsamen Haushalt leben: € 1.921,46
- Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen € 447,97 nicht übersteigt (nicht bei Witwer- oder Witwenpension): € 187,93
- Pensionsberechtigte auf Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr: € 447,97
- Pensionsberechtigte auf Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind: € 672,64
- Pensionsberechtigte auf Waisenpension nach dem 24. Lebensjahr: € 796,06
- Pensionsberechtigte auf Waisenpension nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind: € 1.217,96
Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingseinkommen der Betrag von € 261,65 außer Betracht.
ACHTUNG: Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder die Erhöhung derselben erst später, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.
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