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Wann du in Pension gehen kannst und wie deine Pension berechnet wird, hängt unter anderem davon ab, wann du geboren wurdest. 

Wenn du bis 31.12.1954 geboren wurdest: 

  • Frühestes Antrittsalter: Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre.
  • Erforderliche Versicherungszeiten: Du kannst in Alterspension gehen, wenn du zu Pensionsstichtag mindestens folgende Versicherungszeiten erworben hast: 
    • 180 Beitragsmonate (15 Jahre) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder 
    • 300 Versicherungsmonate (25 Jahre, dazu zählen zum Beispiel auch Zeiten, in denen du Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hast) oder 
    • 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) in den letzten 360 Kalendermonaten (30 Jahre) 

Wenn du ab 01.01.1955 geboren wurdest:

  • Frühestes Antrittsalter: Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter angeglichen. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.
  • Erforderliche Versicherungszeiten: Du kannst in Alterspension gehen, wenn du am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben hast. Davon musst du mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

Hast du das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben, kannst du in Korridorpension gehen. 

Da du die Korridorpension frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen kannst, kommt sie nach der neuen Rechtslage für Männer ab 2017 und für Frauen ab 2028 in Betracht. Für Frauen wird sie später relevant, weil sie bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres in Alterspension gehen können. 

Bei der Teilpension handelt es sich nicht um eine Pension, sondern um eine Sonderform der (kontinuierlichen) Altersteilzeit. Der Unterschied zur „normalen“ Altersteilzeit besteht darin, dass der/die Arbeitgeber:in vom AMS 100 % (statt 90 %) des an dich auszubezahlenden Lohnausgleichs ersetzt erhält, wenn du während der Altersteilzeit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension erfüllen würdest.  

Für Frauen kommt die Korridorpension – und somit die Teilpension – erst ab dem Jahr 2028 in Betracht.

Ein Pensionsantritt kann auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag. Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension ab dem Jahr 2024 in Betracht. Für bestimmte Jahrgänge gibt es jedoch Zusatzregelungen.

Wenn du unter Gesundheitsproblemen leidest und nicht mehr arbeiten kannst, steht dir die Invaliditätspension (Arbeiter:innen) bzw. Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) zu. Dafür brauchst du bestimmte Versicherungszeiten. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit genügt das Bestehen der Versicherung.

Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn du einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellst, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet. Es wird überprüft, ob eine medizinische Rehabilitation möglich ist, oder durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann. Im Falle einer medizinischen Rehabilitation erhältst du neben den medizinischen Maßnahmen auch Rehabilitationsgeld. Im Falle einer beruflichen Rehabilitation hast du Anspruch auf Umschulungsmaßnahmen und Umschulungsgeld. Sind medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschlossen, hast du bei Erfüllung der nötigen Versicherungszeiten Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

Für Personen, die bis 31.12.1963 geboren sind, gibt es Abweichungen. Sie erhalten z. B. bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit nicht Rehabilitations- oder Umschulungsgeld, sondern eine befristete Pensionsleistung.

Die Ansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die die oder der Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Das heißt: Die oder der Verstorbene muss je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben. Keine Vorversicherungszeiten sind notwendig, wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war.

Witwen- bzw. Witwerpension 

Die Witwen- oder Witwerpension wird unbefristet ausbezahlt, wenn aus der Ehe ein Kind stammt, die Ehe 10 Jahre gedauert hat, der bzw. die Witwe:r zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Partnerin das 35. Lebensjahr vollendet oder der bzw. die Witwe:r zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Partnerin invalid ist. Sonst ist die Pension auf 2,5 Jahre befristet. 

Hat der oder die verstorbene Ehepartner:in schon bei der Eheschließung eine Pension bezogen, gibt es die Pension unbefristet, wenn die Ehe bei einem Altersunterschied von bis zu 20 Jahren 3 Jahre gedauert hat. Zwischen 20 und 25 Jahren Unterschied muss die Ehe 5 Jahre gedauert haben, bei über 25 Jahren Unterschied 10 Jahre.

Die Regelungen gelten auch für eingetragene Partner:innen. Gleiches gilt auch für ehemalige Ehegattinnen oder Ehegatten, wenn ihnen der oder die Versicherte bis zum Tod Unterhalt zu leisten hatte oder geleistet hat. Dies gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften.

Waisenpension 

Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind. Anspruch auf Waisenpension haben eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder des oder der Verstorbenen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. 

Weitere Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil so viele Versicherungsjahre gehabt hat, wie bei Invaliditätspension nötig sind (je nach Alter verschieden). Sind nicht genügend Versicherungszeiten vorhanden, gibt es eine einmalige Zahlung statt der Pension. Nach dem 18. Geburtstag kann die Waisenpension beispielsweise weitergezahlt werden, wenn und solange (max. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) eine Ausbildung gemacht wird, die die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt.

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