Die Ansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die die oder der Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Das heißt: Die oder der Verstorbene muss je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben. Keine Vorversicherungszeiten sind notwendig, wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war.
Witwen- bzw. Witwerpension
Die Witwen- oder Witwerpension wird unbefristet ausbezahlt, wenn aus der Ehe ein Kind stammt, die Ehe 10 Jahre gedauert hat, der bzw. die Witwe:r zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Partnerin das 35. Lebensjahr vollendet oder der bzw. die Witwe:r zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Partnerin invalid ist. Sonst ist die Pension auf 2,5 Jahre befristet.
Hat der oder die verstorbene Ehepartner:in schon bei der Eheschließung eine Pension bezogen, gibt es die Pension unbefristet, wenn die Ehe bei einem Altersunterschied von bis zu 20 Jahren 3 Jahre gedauert hat. Zwischen 20 und 25 Jahren Unterschied muss die Ehe 5 Jahre gedauert haben, bei über 25 Jahren Unterschied 10 Jahre.
Die Regelungen gelten auch für eingetragene Partner:innen. Gleiches gilt auch für ehemalige Ehegattinnen oder Ehegatten, wenn ihnen der oder die Versicherte bis zum Tod Unterhalt zu leisten hatte oder geleistet hat. Dies gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften.