In der Altersteilzeit kannst du deine Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern. Du erhältst von deinem Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die verringerte Arbeitszeit und zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Dein Arbeitgeber bekommt einen Großteil dieses Lohnausgleichs als Förderung vom Arbeitsmarktservice (AMS) zurück. Dein:e Arbeitgeber:in zahlt die Sozialversicherungs-Anteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung in der bisherigen Höhe (max. bis zur geltenden Höchstbeitragsgrundlage) weiter.
Als ältere:r Arbeitnehmer:in, kannst du mit der Altersteilzeit deine Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt reduzieren. Die Laufzeit deiner Altersteilzeit beträgt maximal fünf Jahre und schafft einen gleitenden Übergang in die Pension. Du verlierst dabei weder Pensionsbezüge oder Arbeitslosenansprüche noch Ansprüche von der Krankenkasse. Dein:e Arbeitgeber:in muss der Altersteilzeit zustimmen.
Im ersten Abschnitt des Durchrechnungszeitraums arbeitest du voll weiter, dafür wirst du im zweiten Abschnitt der Altersteilzeit (Freizeitphase) vom Dienst freigestellt.
Bei Blockmodellen muss spätestens mit Beginn deiner Freizeitphase wieder eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden. Als Ersatzarbeitskraft gilt eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird, oder ein Lehrling.
ACHTUNG: Das Blockmodell wird bis 01.01.2029 schrittweise auslaufen.
Der geförderte Kostenersatz sinkt von 50% auf:
- 42,5% bei beginnender Altersteilzeit-Blockzeitvereinbarungen ab 01.01.2024
- 35% bei Beginn der Altersteilzeit ab 01.01.2025
- 27,5% bei Altersteilzeit-Beginn ab 01.01.2026
- 20% bei Altersteilzeit-Beginn ab 01.01.2027
- 10% bei Altersteilzeit-Beginn ab 01.01.2027
Für ab 01.01.2029 beginnende Altersteilzeit entfällt der geförderte Kostenersatz zur Gänze.
ACHTUNG: Es besteht auch die Möglichkeit, nach Bedarf einmal mehr und einmal weniger zu arbeiten. Entscheidend ist, dass die einmal vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über den gesamten Durchrechnungszeitraum eingehalten wird.
Die Altersteilzeit kann frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden.
- In den letzten 25 Jahren musst du mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
- Dein Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens 40 Prozent unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche.
- Voraussetzung ist die Vereinbarung, die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit zu verringern. Außerdem muss für eine Förderung durch das AMS vereinbart werden, dass dir dein:e Arbeitgeber:in einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet.
Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre auch die Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich der Sozialwidrigkeit zu prüfen.
Nein. Die Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.
Altersteilzeit ist mit dem oder der Arbeitgeber:in schriftlich zu vereinbaren bzw. von diesem oder dieser zu genehmigen. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Einen Rechtsanspruch hat nur dein:e Arbeitgeber:in gegenüber dem AMS auf die Förderung des Altersteilzeitgeldes, sofern er oder sie bestimmte Auflagen erfüllt.
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