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Ende des Lehrverhältnisses

Normalerweise endet dein Lehrverhältnis mit dem im Lehrvertrag vorgesehenen Zeitpunkt. Es kann aber auch mit einer vorzeitigen Auflösung beendet werden. 

Ja. Folgende Möglichkeiten können zu einer Auflösung deines Lehrverhältnisses führen:

  • Während der dreimonatigen Probezeit kann das Lehrverhältnis von dir oder deinem/deiner Lehrberechtigten ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. 

  • Das Lehrverhältnis kann aus wichtigem Grund von dir oder deinem/deiner Lehrberechtigten aufgelöst werden. 

    Wichtige Gründe für deine:n Lehrberechtigte:n sind z. B. unentschuldigtes Fernbleiben (Schwänzen) der Berufsschule trotz mehrmaliger, erst kürzlich erfolgter Ermahnungen, unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes bei Hinzutreten weiterer Kriterien (z. B. mehrmalige, erst kürzlich diesbezüglich erfolgte Ermahnungen, Nichtantritt der Arbeit trotz Nachfristsetzung), oder Diebstahl.

    Beachte: Trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes darf dann keine Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgen, wenn dessen Aufrechterhaltung dem/der Lehrberechtigten beispielsweise aufgrund der Schuldintensität, des Alters, einer etwaigen Zwangslage oder einer geringen verbleibenden „Restlehrzeit“ zumutbar ist. 

    Wichtige Gründe für dich sind z. B. trotz Mahnung nicht (vollständig) bezahltes Entgelt, Aufgabe des Lehrberufs, gesundheitliche Gründe oder körperliche oder psychische Gewalt

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  • Von dir oder von deinem/deiner Lehrberechtigten kann das Lehrverhältnis zum Ende des 12. Monats in deinem ersten Lehrjahr oder zum Ende des 24. Monats in deinem zweiten Lehrjahr aufgelöst werden. Dabei muss eine Frist von einem Monat eingehalten werden. Dein:e Lehrberechtige:r muss zu dieser Art der Auflösung ein bestimmtes Verfahren (Mediationsverfahren) einhalten.

    Beachte: Gibst du den Lehrberuf vollständig auf, kannst du das Lehrverhältnis sofort ohne Frist einseitig auflösen. 

  • Das Lehrverhältnis kann auch einvernehmlich aufgelöst werden. Dazu ist eine sogenannte Belehrungsbestätigung durch die Arbeiterkammer oder durch ein Arbeits- und Sozialgericht notwendig. Du bist nicht verpflichtet, eine einvernehmliche Auflösung zu unterschreiben, nur weil der Lehrberechtigte dies verlangt!

 

Wird dein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst, muss das in jedem Fall schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis durch dich oder einvernehmlich gelöst und bist du noch minderjährig, dann ist die Zustimmung deiner gesetzlichen Vertretung notwendig.

TIPP: Ein Lehrverhältnis aufzulösen ist oft eine heikle Sache und nicht immer einfach. Lass dich von der vida Jugend beraten!

Melde dich bei Auflösung deines Lehrverhältnisses umgehend beim Arbeitsmarktservice, damit dir ein Ersatzausbildungsplatz vermittelt werden kann und du deine Ausbildung abschließen kannst.

Auch für das Arbeitslosengeld musst du dich unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses beim Arbeitsmarktservice melden, da eine rückwirkende Auszahlung von Arbeitslosengeld im Normalfall nicht möglich ist.

Kann dir das Arbeitsmarktservice keine (neue) Lehrstelle vermitteln, gibt es die Möglichkeit, eine überbetriebliche Lehrausbildung zu absolvieren.

Nein. Wenn du zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen wirst, hast du besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz

Voraussetzung dafür ist, dass du deine:n Arbeitgeber:in sofort darüber in Kenntnis setzt. Ab diesem Zeitpunkt kann in der Regel das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung deines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes von deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in nicht gelöst werden. 

Wirst du während der Weiterverwendungszeit einberufen, wird diese für die Dauer deines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes unterbrochen. 

Die Arbeit muss innerhalb von 6 Werktagen nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wieder aufgenommen werden. Sonst stellt das für deine:n Arbeitgeber:in einen Entlassungsgrund dar.

Grundsätzlich muss dich dein:e Lehrberechtigte:r, bei dem/der du die Lehrzeit beendest, 3 weitere Monate im erlernten Beruf einsetzen.

Hast du nur die halbe Lehrzeit oder weniger in dem Betrieb absolviert, ist dein:e Lehrberechtigte:r dazu verpflichtet, dich weitere 1,5 Monate zu beschäftigen. In manchen Branchen wird dieser Zeitraum durch den Kollektivvertrag verlängert.

Legst du die Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit positiv ab, endet auch dein Lehrverhältnis mit dem Sonntag der Woche, in der du die Prüfung gemacht hast. Mit Beginn der nächsten Arbeitswoche startet die Behaltezeit, die sich mangels anderslautender Vereinbarung als unbefristetes Arbeitsverhältnis darstellt. Dir steht daher auch eine andere Entlohnung zu (z. B. Facharbeiterlohn).

In allen anderen Fällen endet das Lehrverhältnis mit dem im Lehrvertrag festgesetzten Lehrzeitende.

Während der Behaltezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen gekündigt werden. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht, wenn für die Weiterverwendungszeit ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde.

Du hast Fragen? Melde dich bei uns!

Gewerkschaft vida Jugendabteilung