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Mutterschutz

Nachwuchs ist unterwegs? Mit Beginn und Mitteilung einer Schwangerschaft gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes, insbesondere der Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Als Arbeitnehmerin und Lehrling hast du Anspruch auf Mutterschutz. Sonderbestimmungen gibt es teilweise für Heimarbeiterinnen, Dienstnehmerinnen, die in Privathaushalten beschäftigt sind sowie für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. Für Landarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnung.

Teile des Mutterschutzgesetzes gelten auch für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen: Für sie gilt ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Bei Kündigung wegen der Schwangerschaft oder aufgrund des Beschäftigungsverbotes können sie die Kündigung anfechten.

WICHTIG: Informiere deine:n Arbeitgeber:in bis spätestens 4 Wochen vor deinem Mutterschutz-Antritt.

Als werdende Mutter darfst du in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist (= absolutes Beschäftigungsverbot). Besteht Gefahr für dich oder dein Kind, kannst du bereits früher freigestellt werden. Beim Vorliegen bestimmter medizinischer Gründe kann das Freistellungszeugnis von dem Facharzt bzw. der Fachärztin ausgestellt werden. In manchen Fällen muss die Freistellung durch den/die Arbeitsinspektionsärzt:in oder durch den/die Amtsärztin erfolgen. Das Freistellungszeugnis ist dem bzw. der Arbeitgeber:in vorzulegen, der/die dich ab sofort nicht mehr beschäftigen darf.

ACHTUNG: Wenn du dein Kind vor oder nach dem Geburtstermin bekommst, verkürzt bzw. verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.

Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.

Während des Mutterschutzes erhältst du von deiner zuständigen Krankenkasse Wochengeld, das du beantragen musst. Dein:e Arbeitgeber:in zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt.

Ja. Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ab Meldung der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Bei Inanspruchnahme einer Karenz verlängert sich der Schutz bis vier Wochen nach Beendigung der Karenz.

ACHTUNG: Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist gesetzeswidrig und daher ungültig. Eine wegen einer Schwangerschaft erfolgte Auflösung in der Probezeit gilt als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und kann daher ebenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Bist du schwanger und teilst das deinem oder deiner Arbeitgeber:in innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung bzw. bei einer schriftlichen Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung mit, wird die Kündigung rechtsunwirksam. Erfährst du erst zu einem späteren Zeitpunkt, dass du schwanger bist, musst du das dem oder der Arbeitgeber:in unverzüglich mitteilen, damit die Kündigung rechtsunwirksam wird.

Vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt bzw. einem Schwangerschaftsverlust hast du besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sollte eine Kündigung nach Ablauf dieser Frist erfolgen, weil dein:e Arbeitgeber:in annimmt, dass du bald wieder schwanger wirst, kann diese Kündigung bei Gericht innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Kündigung aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes angefochten werden.

Karenz und Rückkehr in die Arbeitswelt

Karenz heißt, dass du von deiner Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts freigestellt wirst. Du hast rechtlichen Anspruch auf Karenz, daher kann dein:e Arbeitgeber:in sie nicht verweigern. Dein Dienstverhältnis bleibt weiterhin bestehen und du hast Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

WICHTIG: Während der Elternkarenz bekommst du keinen Lohn bzw. kein Gehalt. Du erhältst in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld.

Die Karenz beginnt mit Ende der Schutzfrist nach der Geburt (in der Regel acht Wochen) und endet nach der vereinbarten Dauer, die mindestens zwei Monate betragen muss.

Bei Inanspruchnahme der Karenz durch nur ein Elternteil endet diese spätestens mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.

Geht jeder Elternteil mindestens 2 Monate in Karenz, dann besteht Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats (= Tag vor dem 2. Geburtstag) des Kindes.

Bei Alleinerzieher:innen endet die Karenz spätestens mit Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.  

Wenn der Elternteil, der keinen Karenzanspruch hat (z. B. Selbständige, Arbeitslose, Studierende) das Kind nach der Geburt zunächst betreut und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt, besteht ebenfalls Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Teil der Karenz bis zum 7. Geburtstag des Kindes aufgeschoben werden (sog. „aufgeschobene Karenz“).

*Die hier angeführten Regelungen gelten für Geburten ab 1.11.2023.

Ja. Bei Inanspruchnahme von Karenz direkt im Anschluss an die Schutzfrist müssen Mütter Beginn und Dauer der Karenz dem bzw. der Arbeitgeber:in spätestens zum Ende der Schutzfrist (Väter bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt) schriftlich bekannt geben. Bei Verlängerung der Karenz oder abwechselnder Inanspruchnahme von Karenz gelten spezielle Meldefristen. Dein:e Arbeitgeber:in muss 
eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz ausstellen.

Ja, unter folgenden Voraussetzungen: 

  • Er lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt und
  • die Mutter ist nicht gleichzeitig in Karenz (Ausnahme: Überschneidung beim ersten Wechsel zwischen den Elternteilen).
  • Anspruch auf Väterkarenz besteht auch, wenn die Mutter keinen Anspruch auf Elternkarenz hat sowie für alleinerziehende Väter.

*Anspruch auf Karenz haben auch Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Frauen, die vor dem Gesetz als anderer Elternteil des Kindes gelten.

Väter bzw. der zweite Elternteil bei gleichgeschlechtlichen Paaren können von dem bzw. der Arbeitgeber:in eine Freistellung ohne Weiterzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Monat verlangen. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Der Papamonat muss im Zeitraum zwischen der Geburt (ab Entlassung aus dem Krankenhaus) und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden.

Der voraussichtliche Beginn des Papamonats und der voraussichtliche Geburtstermin müssen dem bzw. der Arbeitgeber:in spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin angekündigt werden (Vorankündigungsfrist). Nach der Geburt muss der bzw. die Arbeitgeberin unverzüglich von der Geburt verständigt werden. Der tatsächliche Antrittstermin des Papamonats muss dem bzw. der Arbeitgeber:in spätestens eine Woche nach der Geburt mitgeteilt werden.

Als Ersatz für das Arbeitsentgelt kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Familienzeitbonus bezogen werden. Dieser beträgt 2024 bis zu € 1.626,26 für einen Monat (€ 52,46 täglich).

Ja. Insgesamt sind drei Karenzteile zulässig, zum Beispiel Mutter/Vater/Mutter. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern.

Nein. Die Elternteile dürfen nicht gleichzeitig Karenz für dasselbe Kind nehmen. Lediglich beim ersten Wechsel zwischen den Elternteilen ist eine Überschneidung von einem Monat möglich. In diesem Fall darf die Karenz insgesamt nur bis zur Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes dauern.

Ja. Spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz musst du deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in bekannt geben, dass du die Karenz verlängern möchtest und wie lange. Hast du ursprünglich eine Karenz von weniger als drei Monaten gemeldet, musst du die Verlängerung erst zwei Monate vor dem Ende melden.

Während der Karenzzeit darfst du bei dem bzw. der selben Arbeitgeber:in eine Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Neben dem karenzierten Dienstverhältnis kannst du mit deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren.

ACHTUNG: Informiere dich über die genauen Zuverdienstgrenzen beim gleichzeitigen Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Denn bei Karenz und Kinderbetreuungsgeld gibt es unterschiedliche Regelungen des Zuverdienens und bei der Dauer des Anspruches!

Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann dein:e Arbeitgeber:in das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für eine solche Kündigung benötigt dein:e Arbeitgeber:in aber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.

Bis zum Ablauf des 22., 23. bzw. 24. Lebensmonats des Kindes (zur Dauer des Karenzanspruches siehe oben) hast du Anspruch auf Karenz. Das bedeutet, dass du deine Arbeit spätestens am darauffolgenden Tag wieder antreten musst. Eine Mitteilung des Dienstantrittes nach der Karenz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch ratsam!

WICHTIG: Nach der Karenz besteht der Anspruch auf einen gleichwertigen, dem Arbeitsvertrag entsprechenden Aufgabenbereich – egal, ob du Vollzeit oder Teilzeit zurückkehrst. Auch eine mehrfache Karenz ändert nichts an diesem Anspruch.

ACHTUNG: Ist eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz nicht möglich, muss eine gleichwertige, vertragskonforme Tätigkeit angeboten werden. Kommt es dennoch zu einer Änderung des Arbeitsortes oder der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, nimm umgehend Kontakt mit deiner Gewerkschaft auf.

Nach der Karenz gebührt dir ein anteilsmäßiger Urlaubsanspruch ab dem Wiedereintritt bis zum Ende des Urlaubsjahres. 

Wenn du Urlaubsansprüche aus dem Jahr hast, in dem du in Karenz gegangen bist, werden diese ebenso aliquotiert. Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Elternkarenz um den Zeitraum der Karenz. Durch die Karenz kommt es zu keiner Änderung des Urlaubsjahres.

Weihnachtsremuneration (= Weihnachtsgeld) und Urlaubszuschuss entstehen nach der Rückkehr in den Betrieb für das Kalenderjahr anteilsmäßig. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Kollektivvertrag bzw. einer günstigeren vertraglichen Vereinbarung.

Während der Karenz bleibt dein Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Für Geburten ab 1.8.2019 werden für dienstzeitabhängige Ansprüche (z. B. Bemessung der Kündigungsfrist, Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und Urlaubsausmaß) in Anspruch genommene Karenzen für jedes Kind bis zur maximalen Dauer (22, 23 oder 24 Monate) voll angerechnet.  

Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld bekommst du, wenn alle der folgenden Kriterien zutreffen: 

  • Für dieses Kind besteht Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung.
  • Du lebst mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Dein Lebensmittelpunkt ist in Österreich. 
  • Die erforderlichen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen werden vollständig und rechtzeitig durchgeführt.
  • Der maßgebliche Gesamtbetrag deiner Einkünfte im Kalenderjahr übersteigt nicht den Grenzbetrag von € 18.000,- bzw. die individuelle Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales KBG) bzw. € 8.100,- beim einkommensabhängigen KBG (jährlich).

WICHTIG: Kinderbetreuungsgeld bekommt immer nur ein Elternteil – es kann nicht von beiden Eltern gleichzeitig bezogen werden. Dies gilt gleichermaßen für leibliche Eltern wie für Adoptiv- und Pflegeeltern.

Stelle nach der Geburt des Kindes Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei deinem zuständigen Sozialversicherungsträger (Krankenkasse).

Der Antrag kann frühestens am Tag der Geburt gestellt werden. Wenn du den Antrag später stellst, solltest du das spätestens innerhalb von 182 Tagen tun. Sonst bekommst du nicht mehr das gesamte Kinderbetreuungsgeld.

Es gibt das Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales KBG) und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto ist es egal, ob du vor der Geburt gearbeitet hast oder nicht. Beim KBG-Konto steht eine fixe Gesamtsumme zur Verfügung:

  • € 14.355,45, wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht
  • € 17.934,50, wenn sich beide Elternteile den KBG-Bezug teilen

Der Gesamtbetrag wird auf die ausgewählte Bezugsdauer verteilt. Dabei gilt: Je kürzer du KBG beziehst, desto höher ist der Betrag, den du pro Tag erhältst.

Einkommensabhängiges Kindergeld setzt voraus, dass du bei der Geburt des Kindes in einem aufrechten Dienstverhältnis stehst. Du musst in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Mutterschutzes (bei Müttern) bzw. vor der Geburt (beim anderen Elternteil) tatsächlich und durchgehend eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Kinderbetreuungsgeld-Varianten im Überblick

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales KBG) dürfen sich die Eltern beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld bis zu zweimal abwechseln (insgesamt 3 Blöcke). Jeder KBG-Block muss durchgehend mindestens 61 Tage dauern. Die Höhe des KBG pro Tag ist bei beiden Elternteilen immer gleich hoch. Beim ersten Wechsel ist ein gleichzeitiger Bezug für bis zu 31 Tage möglich. Dadurch verkürzt sich aber die Anspruchsdauer insgesamt. Jeder Elternteil muss das KBG für mindestens 20 % der gesamten Bezugsdauer beziehen. Je nach Länge der gewählten Bezugsdauer sind das mindestens 91 Tage bis maximal 212 Tage. Nimmt ein Elternteil weniger als seine 20 % in Anspruch, können diese Zeiten nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden, sondern verfallen. 

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann geteilt werden, wenn jeder Elternteil mindestens 61 Tage lang KBG bezieht. Beim Wechsel ist ein gleichzeitiger Bezug beider Eltern für bis zu 31 Tage möglich. Der gleichzeitige Bezug führt aber insgesamt zu einer entsprechend kürzeren Anspruchsdauer.

In bestimmten Härtefällen kann es beim Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales KBG) zu einer Verlängerung des Bezuges eines Elternteils von bis zu maximal 91 Tagen kommen.

Beim einkommensabhängigen Kindergeld ist eine Härtefall-Verlängerung von maximal 61 Tagen für ein Elternteil möglich. Es wird dann eine Sonderleistung in Höhe von € 39,33 pro Tag (2024) ausbezahlt. 

Ein Härtefall kann vorliegen, wenn bei einem Elternteil der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses weggefallen ist (z. B. Tod, Spitalsaufenthalt, häusliche Gewalt, Haft). Hat der Elternteil, bei dem der gemeinsame Haushalt weggefallen ist, zuvor bereits KBG bezogen, dann verringert sich die Dauer der Härtefall-Verlängerung entsprechend.

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales KBG) kann die Verlängerung auch in dem Fall erfolgen, dass ein Elternteil dauerhaft alleinstehend ist (Trennung) und bei Gericht einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gestellt hat. Hier gilt eine Einkommensgrenze von € 1.400,00 (Nettoeinkommen inkl. Familienleistungen) plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

Familien mit geringem Einkommen bzw. Alleinerzieher:innen erhalten auf Antrag eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 täglich (€ 181,80 monatlich). Die Beihilfe wird für maximal zwölf Monate ausbezahlt und ist an den gleichzeitigen, tatsächlichen Bezug (kein Ruhen) von Kinderbetreuungsgeld gebunden. Die Beihilfe muss nur im Falle einer Überschreitung der Zuverdienstgrenzen ganz bzw. teilweise zurückbezahlt werden.

ACHTUNG: Für Bezieher:innen von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld besteht kein Anspruch auf die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.

Den Partnerschaftsbonus erhält man, wenn beide Eltern ungefähr gleich lange Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind beziehen. Die Aufteilung muss zwischen 40:60 und 50:50 liegen und jeder Elternteil muss mindestens 124 Tage lang KBG beziehen. Die Zeit, in der Wochengeld bezogen wird, wird dabei nicht mitgerechnet.

Der Partnerschaftsbonus beträgt für jeden Elternteil einmalig € 500 und muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) beantragt werden. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf KBG gestellt werden oder erst später. Wenn du den Antrag später stellst, musst du das innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer (für beide Elternteile) tun.

Kinderbetreuungsgeld gebührt bis zu einer festgelegten Zuverdienstgrenze. 

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales KBG) darfst du grundsätzlich 60 Prozent deines letzten Bruttoeinkommens dazuverdienen. Liegen die Letzteinkünfte jedoch unter € 18.000 pro Kalenderjahr, darfst du bist zu dieser Grenze dazuverdienen. 

Beziehst du das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, darfst du jährlich maximal € 8.100 dazuverdienen. 

Berücksichtigt werden Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommenssteuer unterliegen. Also zum Beispiel Einkünfte aus unselbständiger, selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld. Nicht dazu zählen beispielsweise Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze.

WICHTIG: Überschreitet dein Einkommen des Anspruchszeitraumes die Einkommensgrenze, musst du den Betrag zurückzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.

Elternteilzeit

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Unter gewissen Voraussetzungen ist Elternteilzeit im Ausmaß von höchstens 7 Jahren in einem Rahmenzeitraum bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich. Von diesen 7 Jahren werden Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt und die Karenzzeiten beider Elternteile abgezogen. Die genauen Rahmenbedingungen der Elternteilzeit musst du mit deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in vereinbaren.

ACHTUNG: Die gesetzlichen Bestimmungen zur Elternteilzeit wurden im Jahr 2023 geändert. Die nachfolgenden Informationen gelten für Fälle, in denen die schriftliche Bekanntgabe an den bzw. die Arbeitgeber:in, dass Elternteilzeit in Anspruch genommen werden soll, ab dem 1.11.2023 erfolgt ist.

Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wenn du in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt bist.
  • Wenn dein Arbeitsverhältnis zu deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat (Zeiten der Karenz sind auf diese Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen).
  • Wenn du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst oder die Obsorge für das Kind hast.
  • Wenn sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz befindet.
  • Wenn Elternteilzeit mindestens für zwei Monate in Anspruch genommen wird.

Lehrlinge sind vom Anspruch ausgeschlossen. 

Du musst deine Arbeit um mindestens 20 % der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit reduzieren. Als Untergrenze gilt eine Mindestarbeitszeit von 12 Stunden pro Woche. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.

ACHTUNG: Du kannst mit deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in auch Elternteilzeit außerhalb der oben genannten Bandbreite vereinbaren. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. In diesem Fall gelten trotzdem die Bestimmungen über die Elternteilzeit, insbesondere der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Nein, denn es besteht auch ein Anspruch auf Änderung der Lage der Arbeitszeit. Dieses Recht ist vor allem wichtig für Mütter und Väter, die sich in einer dieser beiden Situationen befinden:

  • Du willst deine Stunden nicht reduzieren, weil bereits eine Verschiebung der Arbeitszeit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für dich ermöglicht.
  • Oder du bist bereits in Teilzeit erwerbstätig und möchtest deine Arbeitszeit nicht noch weiter reduzieren, kannst aber nur zu bestimmten Tageszeiten arbeiten – etwa aufgrund der Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtung.

Spätestens 8 Wochen nach der Geburt musst du deine:n Arbeitgeber:in über Beginn und Dauer der Elternteilzeit informieren, wenn du im Anschluss an die Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nimmst.

Dauert die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur 2 Monate, müssen Väter die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter, dem bzw. der Arbeitgeber:in melden.

Bei einer späteren Inanspruchnahme musst du deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich bekannt geben. 

Diese schriftliche Mitteilung muss den Beginn, Dauer, Ausmaß (also die Gesamtanzahl der Stunden) und Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage) enthalten.

ACHTUNG: Du kannst jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmaß, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für deine:n Arbeitgeber:in.

Ja. In Elternteilzeit hast du besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Bekanntgabe des Teilzeitwunsches, frühestens aber vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis maximal vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Vereinbarst du das Ende der Elternteilzeit bereits für einen früheren Zeitpunkt, endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ablauf der Elternteilzeit.

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt sowohl für Mütter und Väter, die einen Anspruch auf Elternteilzeit haben, als auch für Eltern, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem bzw. der Arbeitgeber:in in Elternteilzeit sind.

Nach Ablauf des 4. Geburtstages des Kindes besteht nur noch ein Motivkündigungsschutz. Der Motivkündigungsschutz besagt, dass ein:e Arbeitnehmer:in nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Elternteilzeit gekündigt werden darf. Wenn die Elternteilzeit nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz länger als bis zum 4. Geburtstag des Kindes dauert oder erst danach begonnen wird, dann kann eine wegen der Elternteilzeit ausgesprochene Kündigung bei Gericht angefochten werden.  

ACHTUNG: Eine Kündigung ist möglich, wenn du neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmst. Kündigungsmöglichkeit besteht binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung.

Wird eine Kündigung wegen der Elternteilzeit ausgesprochen, kann sie unter Umständen (wenn der Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Elternteilzeit bewiesen werden kann) beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine solche Kündigung wäre auch im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes als diskriminierend zu werten.

TIPP: Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen. Wende dich im Falle einer solchen Kündigung sofort an deine Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.

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