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Diskriminierung und Gleichbehandlung

Nein. Niemand darf aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert werden. Das besagt das Gleichbehandlungsgesetz – es gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverträge.

Eine Diskriminierung ist insbesondere in folgenden Fällen verboten:

  • bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses
  • bei allen Bedingungen, die das Arbeitsentgelt betreffen
  • wenn dein:e Arbeitgeber:in freiwillig Sozialleistungen gewährt, die über das Entgelt hinausgehen
  • beim Zugang zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung aber auch beim Zugang zu Berufsberatung und Umschulungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • auch sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigungen sind unzulässige Diskriminierungen.

Du kannst wahlweise beim Arbeits- und Sozialgericht klagen, einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen. Für Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht kannst du einen Antrag auf Rechtsschutz bei der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft stellen.

Die Gleichbehandlungskommission ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Sie befasst sich mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen. Die Kommission kann Einzelfälle prüfen und Gutachten erstellen. Die Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission sind Empfehlungen.

Das Verfahren ist kostenlos. Gleichbehandlungskommission und Gericht können unabhängig voneinander angerufen werden. Schadenersatzansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz sind allerdings ausschließlich bei Gericht geltend zu machen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist, berät und unterstützt Personen, die sich diskriminiert fühlen.

Das Gleichbehandlungsgesetz normiert folgende Ansprüche bzw. Sanktionen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes:

  • Begründung des Arbeitsverhältnisses: Verletzt der bzw. die Arbeitgeber:in das Gleichbehandlungsgebot und kommt das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zu Stande, hat die Stellenwerberin Anspruch auf Schadenersatz.
  • Entgeltfestsetzung: Erhält eine Arbeitnehmerin (ohne sachliche Rechtfertigung) für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer (und umgekehrt), so hat sie Anspruch auf gleiche Entlohnung bzw. auf Bezahlung der Differenz (maximal 3 Jahre zurück), zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Einkommensangabe bei Stellenausschreibungen: Betriebe und private Arbeitsvermittler:innen müssen in der Stellenausschreibung auf das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt angeben und darauf hinweisen, wenn im Betrieb Überzahlungen üblich sind. Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen. Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können Stellenbewerber:innen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen.
  • Einkommensberichte: Betriebe ab einer bestimmten Größe müssen alle zwei Jahre einen anonymisierten Bericht über die Einkommenssituation von Frauen und Männern je nach Beschäftigungsgruppe erstellen. Der Bericht ist dem Betriebsrat zu übermitteln oder in einem allen Arbeitnehmer:innen zugänglichen Raum aufzulegen und darauf hinzuweisen. So wird Mitarbeiter:innen erleichtert, Einkommensdiskriminierungen festzumachen.
  • Freiwillige Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen: Der bzw. die Arbeitnehmer:in hat Anspruch die entsprechende Sozialleistung, d.h. einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen zusätzlichen Leistung des Betriebes. Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Betriebliche Aus- und Weiterbildung: Dem bzw. der Arbeitnehmer:in steht die Einbeziehung in die betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, die auf Grund des Geschlechtes verwehrt wurde, oder – wenn z.B. die Ausbildung dafür extern absolviert wurde – der Ersatz der daraus resultierenden Kosten zu; zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen: Wenn einem bzw. einer Arbeitnehmer:in der berufliche Aufstieg auf Grund des Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung verwehrt wird, dann hat er bzw. sie Anspruch auf Schadenersatz. Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Sonstige Arbeitsbedingungen: Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Arbeitnehmer und umgekehrt. Dies ist umfassend zu verstehen und bezieht sich jedenfalls auf alle Maßnahmen des Arbeitnehmer:innenschutzes, die Ausstattung des Arbeitsplatzes oder der Nebenräume (Geräte, Licht- und Luftverhältnisse, Lärm, Schmutz), die Zuweisung konkreter Arbeitsaufgaben, aber auch das Eingehen auf Urlaubswünsche oder Wünsche nach Arbeitszeitänderung oder Versetzung. Auch hier besteht zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Sexuelle Belästigung, Geschlechtsbezogene Belästigung, Belästigung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung: Der bzw. die Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf einen Ausgleich für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, zunächst gegenüber dem bzw. der Belästiger:in – egal, ob dies ein:e Arbeitgeber:in selbst, ein:e Arbeitskolleg:in oder auch eine Kundschaft ist, und zwar mindestens € 1.000,-. Darüber hinaus hat er bzw. sie einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb, wenn er nicht für angemessene Abhilfe gegen eine Belästigung durch dritte Personen gesorgt hat. Eine "angemessene Abhilfe" muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der bzw. die Arbeitnehmer:in kann eine Kündigung oder Entlassung innerhalb von 14 Tagen beim Arbeitsgericht anfechten. Er bzw. sie kann aber auch die Beendigung gegen sich wirken lassen und stattdessen Schadenersatzansprüche geltend machen. Achtung: Die Anfechtung muss binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung/Entlassung, Auflösungserklärung bzw. des Fristablaufs beim Arbeits- und Sozialgericht einlangen. Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche gilt eine Frist von 6 Monaten.

Machst du Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend oder beschwerst du dich wegen einer Diskriminierung, so darf das zu keinen arbeitsrechtlichen Nachteilen oder zur Auflösung deines Arbeitsverhältnisses führen. Gleiches gilt auch im Falle der Unterstützung anderer Arbeitnehmer:innen. Die Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gilt ebenso als Diskriminierung und zieht die oben beschriebenen Ansprüche nach sich.

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