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Im Berufsleben kann es Vorteile haben, wenn du als Mensch mit Behinderungen zur Gruppe der begünstigten behinderten Menschen gehörst. Zum Beispiel kannst du spezielle Unterstützungen bekommen, einen besonderen Schutz vor Kündigungen haben und möglicherweise auch mehr Urlaub bekommen, wenn das in deinem Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen steht.  

Wenn du eine Behinderung hast, kannst du einen Antrag beim Sozialministerium Service stellen. Beträgt der Grad deiner Behinderung mindestens 50 Prozent, wird dir der Begünstigtenstatus zuerkannt. Die Feststellung deines Behinderungsgrades erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministerium Service.

WICHTIG: Um den Begünstigtenstatus dauerhaft zu erhalten, musst du einen Feststellungsbescheid beantragen. Ein bloßer Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses reicht dazu nicht aus.

Falls nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 Prozent festgestellt wird, kommt dir auch der Begünstigtenstatus zu. 

Ja, du hast einen erhöhten Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass dein:e Arbeitgeber:in vor einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen muss. Dieser Ausschuss ist bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministerum Services eingerichtet und kann in besonderen Ausnahmefällen diese Zustimmung erteilen. Im Falle einer Zustimmung kann die Kündigung aber erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens von deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in ausgesprochen werden.  

Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist rechtsunwirksam, wenn der Behindertenausschuss nicht ausnahmsweise nachträglich die Zustimmung erteilt. 

ACHTUNG: Ein Ausnahmefall, der die nachträgliche Zustimmung rechtfertigt, ist gegeben, wenn dein:e Arbeitgeber:in zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht wusste bzw. wissen konnte, dass du dem Personenkreis der begünstigten behinderten Menschen angehörst.

Dein Kündigungsschutz gilt erst nach einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

  • Wenn du den Begünstigtenstatus bei Start des Arbeitsverhältnisses bereits hattest, gilt dein Kündigungsschutz erst nach dem Ablauf von 4 Jahren (gerechnet ab Beginn deines Arbeitsverhältnisses).
  • Anderes gilt für Menschen, die den Begünstigtenstatus innerhalb des Vierjahreszeitraumes erst feststellen lassen: Hier wird der Kündigungsschutz sofort bzw. mit dem im Feststellungsbescheid angeführten Datum wirksam, jedoch frühestens 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behinderung bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden hat oder erst nachträglich eingetreten ist.
  • Wenn jemand auf Grund eines Arbeitsunfalles den Begünstigtenstatus erhält, dann tritt der besondere Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses sofort ein. 

BEACHTE: Stellst du spätestens am Tag des Ausspruchs der Kündigung noch einen Antrag auf den Begünstigtenstatus und wird dir dieser vom Sozialministerium Service rückwirkend mit diesem Tag zugesprochen, ist die Kündigung rechtsunwirksam und der/die Arbeitgeber:in muss erst ein Zustimmungsverfahren einleiten. Das Sozialministeriumservice kann den Begünstigtenstatus rückwirkend in der Regel nur bis zur Antragstellung erteilen. Es zählt dabei der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags beim Sozialministerium Service. Hast du bis zum Tag des Ausspruchs der Kündigung noch keinen Antrag gestellt, musst du daher noch am selben Tag, an dem dir die Kündigung zugestellt oder mündlich erklärt wurde, diesen Antrag stellen. Da hier das Einlangen des Antrags zählt, wird eine postalische Antragstellung in diesem besonderen Fall nicht ausreichen und du musst den Antrag online auf der Website des Sozialministerium Service stellen oder diesen dort persönlich abgeben.

WICHTIG: Bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder bei berechtigter fristloser Entlassung gilt der besondere Kündigungsschutz nicht. 

AUSNAHMEREGELUNG: Bei begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen, die Mitglieder des Betriebsrats oder des Jugendvertrauensrates sind oder die als Behindertenvertrauensperson tätig sind, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Arbeitgeber:innen, die in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer:innen mindestens einen begünstigten behinderten Menschen einzustellen. Die Anzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl bezeichnet.

Erfüllen Arbeitgeber:innen ihre Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen (Stand 2024):

  • Für Arbeitgeber:innen, die bis zu 24 Arbeitnehmer:innen beschäftigen: keine Ausgleichstaxe
  • Für Arbeitgeber:innen, die 25 bis 99 Arbeitnehmer:innen beschäftigen: € 320,- pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle
  • Für Arbeitgeber:innen, die 100 oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen: € 451,- pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle
  • Für Arbeitgeber:innen, die 400 oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen: € 477,- pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle

Diese Geldbeträge werden durch Verordnung des Sozialministeriums jährlich angepasst.

Behindertenvertrauenspersonen (BVP) sind gewählte Arbeitnehmervertreter:innen. Sie setzen sich für die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen begünstigter behinderter Arbeitskolleg:innen und chronisch kranker Arbeitnehmer:innen in einem Betrieb ein. Dafür arbeiten sie auch eng mit dem Betriebsrat zusammen. 

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, ist von diesen eine Behindertenvertrauensperson und eine oder mehrere Stellvertreter:innen zu wählen. Die Zahl der Stellvertreter:innen hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sind.

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vida Abteilung Menschen mit Behinderung

Johann-Böhm-Platz 1 1020 Wien

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