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Sowohl Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter:nnen, der Angestellten, der Bauern oder der gewerblichen Wirtschaft) als auch Pensionen des Bundes oder der Bundesländer sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie unterliegen der Einkommensteuer.

Die Lohnsteuer von der laufenden Pension wird von der pensionsauszahlenden Stelle einbehalten und nach dem Einkommensteuertarif berechnet.

Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen werden nach Abzug des Beitrags für die Krankenversicherung so besteuert wie die sonstigen Bezüge (Urlaub- und Weihnachtsgeld) bei einem oder einer aktiven Arbeitnehmer:in. 

Wenn du mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehst, eine Beamtenpension, eine Pension aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen, werden diese Pensionsbezüge gemeinsam versteuert

Die gemeinsame Versteuerung übernimmt jene Stelle, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug ausbezahlt.

Erhältst du neben der gesetzlichen Pension eine Firmenpension, dann ist keine verpflichtende gemeinsame Versteuerung vorgesehen. In diesem Fall musst du nach Ablauf des Kalenderjahres eine Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen. 

Für Bezüge, die nicht gemeinsam versteuert wurden, berechnet jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge. Dadurch wird insgesamt zu wenig Lohnsteuer gezahlt.

Bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung werden die Pensionen zusammengerechnet und so besteuert, als hätte der bzw. die Mehrfachpensionist:in den Gesamtbetrag als eine einzelne Pension erhalten. Damit wird sichergestellt, dass jemand mit mehreren Pensionen genauso besteuert wird wie jemand, der denselben Betrag aus nur einer Pension erhält.

Wenn deine Nachzahlung mehr als € 300 beträgt, kann es in weiterer Folge auch zu einer Vorauszahlung kommen. 

In diesen Fällen können ausnahmsweise in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr und die Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Durch die Vorauszahlungen erspart man sich insoweit allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr.

ACHTUNG: Das Pflegegeld und die Ausgleichszulage bleiben immer steuerfrei.

Pensionsbezieher:innen haben Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag, der automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird. Bei Pensionseinkünften bis € 20.233 jährlich beträgt der Pensionistenabsetzbetrag € 954. Für Pensionseinkünfte zwischen € 20.233 und € 29.482 vermindert er sich einschleifend auf Null. Die jährlichen Pensionseinkünfte werden berechnet, indem von der Bruttopension die Sozialversicherungspflichtbeiträge abgezogen werden.

Wenn du Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag hast und sich durch diesen eine negative Einkommensteuer ergibt, kannst du im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung eine Sozialversicherungs-Rückerstattung geltend machen. 

Als Pensionist:in hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag.

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