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Welche Angaben muss ich bis wann machen?

Die Meldepflicht betrifft dich als Zahlungsempfänger:in. Sie betrifft dich aber auch schon, wenn du einen Pensionierungsantrag gestellt hast und Änderungen eintreten. Meldepflichtige Angaben sind beispielsweise:

Innerhalb von 7 Tagen:

  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Einkommenserwerbs
  • jede Änderung der Einkommenshöhe
  • bei Bezug eines Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus das jeweilige Erwerbseinkommen des Kindes
  • bei Bezug einer Ausgleichszulage: jede Änderung des Erwerbseinkommens des Ehepartners oder der Ehepartnerin, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern

Innerhalb von 14 Tagen:

  • jede Änderung der für die Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse und jede Änderung des Wohnsitzes und des Namens

ACHTUNG: Wenn bei einer nicht gemeldeten Änderung Zahlungen stattgefunden haben, die nicht gerechtfertigt sind, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten.

Die Meldepflicht ist von einer Belehrung der Versicherungsanstalt abhängig. Es gibt aber kaum die „Ausredemöglichkeit", man habe davon nichts gewusst, denn jede:r Antragsteller:in muss die erfolgten Belehrungen mit seiner oder ihrer Unterschrift auf dem Pensionsantragsformular bestätigen.

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