Wenn die bisher angeführten Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kannst du zur Pflege eines eigenen erkrankten Kindes unter zwölf Jahren einseitig, also ohne Zustimmung deines bzw. deiner Arbeitgeber:in, Urlaub antreten. Auch hier besteht der Anspruch für den Elternteil auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht.
Hier findest du die häufigsten Fragen zur Pflegefreistellung, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit.
Pflegefreistellung
Es kann vorkommen, dass du von der Arbeit verhindert bist, weil du eine:n im gemeinsamen Haushalt lebende:n Angehörige:n pflegen musst. Dann hast du innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß deiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Im gleichen Ausmaß hast du auch Anspruch auf Pflegefreistellung für das eigene Kind, auch wenn dieses nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt des eigenen erkrankten Kindes besteht ein Freistellungsanspruch zur Begleitung des Kindes bis zu seinem 10. Geburtstag bzw. auch über das 10. Lebensjahr hinaus, wenn es aus medizinischer Sicht für das Kindeswohl erforderlich ist. Dieser Anspruch besteht auch für die im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kinder deines bzw. deiner:
- Ehegatten bzw. Ehegattin,
- eingetragenen Partners bzw. Partnerin oder
- Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin
WICHTIG: Die Arbeitsverhinderung musst du nachweisen können.
Wenn du die Pflegefreistellung verbraucht hast und erneut an der Arbeitsleistung verhindert bist, hast du Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres. Diese erweiterte Pflegefreistellung gilt für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unter zwölf Jahre alten erkrankten eigenen Kindes oder leiblichen Kindes deines Ehepartners / deiner Ehepartnerin, eingetragenen Partners / Partnerin oder Lebensgefährten / Lebensgefährtin. Für den Elternteil besteht der Anspruch auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht.
ACHTUNG: Das Angestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sowie verschiedene Kollektivverträge sehen einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung aus wichtigen, im Interesse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin liegenden Gründen vor.
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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Als Arbeitnehmer:in hast du die Möglichkeit, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit deinem:deiner Arbeitgeber:in zu vereinbaren. Das heißt, du kannst für einen befristeten Zeitraum eine Auszeit nehmen oder Arbeitszeit reduzieren, um die Pflege für Angehörige zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen.
Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit können alle Arbeitnehmer:innen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in Anspruch nehmen.
Sowohl die Pflegekarenz als auch die Pflegeteilzeit können für einen bis maximal 3 Monate lang in Anspruch genommen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs (zumindest um eine Pflegestufe) ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit möglich.
WICHTIG: In Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeiter:innen kannst du für eine Zeitdauer von 2 Wochen die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit auch einseitig antreten.
In dieser Zeit kannst du mit dem bzw. der Arbeitgeber:in eine längere Pflegekarenz/Pflegeteilzeit vereinbaren. Kommt es zu keiner Einigung, hast du einen weiteren einseitigen Anspruch auf 2 Wochen Dienstfreistellung. Auch in dieser Zeit kannst du eine Vereinbarung mit dem bzw. der Arbeitgeber:in über eine längere Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit treffen.
Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann für nahe pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegestufe 3 bzw. für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1 in Anspruch genommen werden.
Als nahe Angehörige gelten:
- Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren leibliche Kinder
- Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, (Ur)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren leibliche Kinder
- eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
- Geschwister
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
WICHTIG: ein gemeinsamer Haushalt mit dem pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist nicht notwendig!
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden.
Du erhältst Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhältst du Pflegekarenzgeld anteilig.
Den Antrag für Pflegekarenzgeld bringst du beim Sozialministeriumservice ein. Dieses entscheidet über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes.
Ja. Während des Pflegekarenzgeldbezuges ist man automatisch kranken- und pensionsversichert.
Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit erfolgt, kann bei Gericht angefochten werden.
Wenn du in diese Situation kommst, melde dich unverzüglich bei uns! Wir stehen dir zur Seite.
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