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Insolvenz bedeutet, dass ein:e Unternehmer:in die fälligen Zahlungen, also auch Löhne und Gehälter, nicht mehr bezahlen kann. Er oder sie ist verpflichtet, ein Insolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen. Dieses kann ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung, ein Konkursverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren sein. 

Mit Eigenverwaltung bedeutet, dass der oder die Unternehmer:in selbst einen Sanierungsplan vorlegen muss. Ohne Eigenverwaltung bedeutet, dass ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der sich um die Firma und die Beschäftigten kümmert.

Die Insolvenz hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf dein aufrechtes Arbeitsverhältnis. Es bedeutet also nicht, dass das Arbeitsverhältnis automatisch beendet ist. Betroffene Beschäftigte sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF Service GmbH) abgesichert.

Ja. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens hast du als Arbeitnehmer:in sechs Monate Zeit, offene Ansprüche bei der IEF-Service GmbH zu beantragen.

Der Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer:innen, kurz ISA, macht deine Forderungen geltend. Der ISA ist ein Verein vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Arbeiterkammern (AK). ISA-Büros sind in den jeweiligen Arbeiterkammern eingerichtet.

Das Insolvenz-Entgelt sind alle laufenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – also Entgelt inklusive Überstunden, Zulagen, Prämien, nicht verbrauchte Zeitguthaben, Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Kündigungsentschädigungen, Urlaubsersatzleistung und Abfertigungsansprüche.

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle Arbeitnehmer:innen, auch Lehrlinge, freie Dienstnehmer:innen und Heimarbeiter:innen sowie deren Hinterbliebene oder Erben. 

Keinen Anspruch haben insbesondere Werkvertragsnehmer:innen und sonstige atypische Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag und Arbeitnehmer:innen, die in einem Dienstverhältnis zu Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen. Auch Gesellschafter, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.

Gesichert sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten sechs 
Monate vor der Insolvenzeröffnung bzw. des Abweisungsbeschlusses oder sechs Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren.

WICHTIG: Anders als andere Gläubiger:innen im Insolvenzverfahren erhältst du als Arbeitnehmer:in nicht nur eine Quote, sondern deine Ansprüche vollständig ersetzt.

Sofern die Forderungen vom Insolvenzverwalter vorbehaltlos anerkannt wurden, erfolgt die Zuerkennung mittels Bescheid und anschließend die Anweisung auf das Konto oder per Post. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Insolvenz-Entgelt liegt bei sechs Monaten.

TIPP: Die Arbeiterkammer bietet kostenlose Beratung und Vertretung durch den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen ISA an.

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