Das Insolvenz-Entgelt sind alle laufenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – also Entgelt inklusive Überstunden, Zulagen, Prämien, nicht verbrauchte Zeitguthaben, Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Kündigungsentschädigungen, Urlaubsersatzleistung und Abfertigungsansprüche.
Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle Arbeitnehmer:innen, auch Lehrlinge, freie Dienstnehmer:innen und Heimarbeiter:innen sowie deren Hinterbliebene oder Erben.
Keinen Anspruch haben insbesondere Werkvertragsnehmer:innen und sonstige atypische Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag und Arbeitnehmer:innen, die in einem Dienstverhältnis zu Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen. Auch Gesellschafter, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.
Gesichert sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten sechs
Monate vor der Insolvenzeröffnung bzw. des Abweisungsbeschlusses oder sechs Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren.