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Hier findest du Infos zu:

Kündigung

Du kannst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündlich oder schriftlich ohne Nennung eines Grundes kündigen, wenn dein Kollektivvertrag oder dein Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Eine schriftliche Kündigung ist besser, da du sie im Fall des Falles leichter beweisen kannst. 

Zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses muss ein bestimmter (Mindest-)Zeitraum liegen. Diesen Zeitraum nennt man Kündigungsfrist. Weiters musst du beachten, dass das Dienstverhältnis bei Arbeitnehmerkündigung nur zum letzten eines Kalendermonats enden darf. Man nennt diesen Termin den Kündigungstermin. Frühestens am ersten zulässigen Kündigungstermin (letzter jedes Kalendermonats) unter Einhaltung der vierwöchigen Kündigungsfrist darf das Dienstverhältnis daher enden. Die Dauer deiner Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, sie darf aber verkürzt werden, z. B. in deinem Arbeitsvertrag. Wird die Kündigungsfrist des oder der Arbeitnehmer:in hingegen verlängert, so ist eine solche Vereinbarung nur zulässig, wenn die Kündigungsfrist des oder der Arbeitgeber:in ebenso verlängert wird.

Recht auf arbeitsfreie Postensuchtage hast du bei Selbstkündigung nicht. Wenn du von deinem oder deiner Arbeitgeber:in während der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt wirst, musst du nicht arbeiten. Trotzdem hast du das Recht auf das volle Entgelt für diese Zeit.

Dein:e Arbeitgeber:in kann das Arbeitsverhältnis schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn nicht der Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag anderes vorsieht. Eine Angabe von Gründen muss nicht gemacht werden. 

ACHTUNG: Kündigung während des Krankenstandes ist erlaubt.

Ab dem Ausspruch der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Der (Mindest-)Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses beträgt je nach Dienstzugehörigkeit zwischen 6 Wochen und 5 Monaten. Das Dienstverhältnis darf grundsätzlich nur zum Quartal enden. In deinem Arbeitsvertrag kann aber der 15. bzw. letzte Kalendertag jeden Monats als Kündigungstermin vereinbart werden.

Während der Kündigungsfrist hast du einen Anspruch auf ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit als Freizeit, um einen neuen Job zu suchen. Das gilt zusätzlich zum Urlaubsanspruch. Durch den Kollektivvertrag können andere Regeln gelten. 

VORSICHT: Für manche Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, wurden in den Kollektivverträgen abweichende Regelungen bezüglich Kündigung festgelegt.

Wird dein Dienstverhältnis durch deine:n Arbeitgeber:in rechtswidrig aufgelöst, etwa durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, des Kündigungstermins oder durch eine unbegründete Entlassung, hast du Anspruch auf Kündigungsentschädigung. 

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn du einen begründeten vorzeitigen Austritt erklärst, der von dem bzw. der Arbeitgeber:in verschuldet wurde. Während der Kündigungsentschädigung oder der Urlaubsersatzleistung ruhen das Arbeitslosengeld und die vorzeitige Alterspension.

Die Kündigung durch einen Betrieb mit Betriebsrat kann gerichtlich angefochten werden, wenn sie zum Beispiel sozialwidrig ist oder aus unzulässigem Motiv ausgesprochen wurde. Ein unzulässiges Motiv wäre beispielsweise, wenn du dich bei der Gewerkschaft über deine Rechte erkundigt hast. 

Gibt es in deinem Betrieb keinen Betriebsrat, hast du die Möglichkeit, die Kündigung binnen zwei Wochen ab Zustellung bzw. Ausspruch der Kündigung anzufechten. Hat dein Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, kann er sie binnen einer Woche anfechten. Tut er das nicht, kannst du innerhalb weiterer zwei Wochen die Anfechtung veranlassen.

WICHTIG: Wenn du glaubst, ungerechtfertigt  gekündigt worden zu sein, setze dich sofort mit deiner Gewerkschaft in Verbindung – die Frist für Anfechtungen ist sehr kurz!

Entlassung

Sofort, wenn dein:e Arbeitgeber:in vom Entlassungsgrund erfährt, muss er bzw. sie die Entlassung aussprechen. Später handelt es sich um eine unberechtigte Entlassung. Wenn dein:e Arbeitgeber:in dich entlässt, müssen gute Gründe vorliegen, die genau festgelegt sind. Das sind zum Beispiel Untreue, Vertrauensunwürdigkeit oder beharrliche Pflichtverletzung.  

Eine Entlassung beendet das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung, auch wenn sie unberechtigt erfolgt (Ausnahme: Arbeitnehmer:innen mit besonderem Entlassungsschutz). War sie jedoch unberechtigt, hast du alle Ansprüche, die du bei fristgerechter Kündigung auch gehabt hättest, man nennt dies Kündigungsentschädigung. Diese umfasst also das volle Entgelt (mitsamt Überstunden, Provisionen, Zulagen), Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Urlaubstage.

Eine berechtigte Entlassung kann teuer für dich werden. Zum Beispiel musst du für zuviel verbrauchten Urlaub das Entgelt zurückzahlen, ebenso aliquot Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dazu kommt die einmonatige Sperre des Arbeitslosengelds und eventuell Schadensersatz.

Alternativ zur Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung kann die Entlassung gerichtlich angefochten werden, wenn kein Entlassungstatbestand vorliegt, und auch eine Kündigung unzulässig wäre, z. B. wenn diese sich als sozialwidrig darstellen würde.

WICHTIG: Wenn du glaubst, ungerechtfertig entlassen worden zu sein, setze dich sofort mit deiner Gewerkschaft in Verbindung – die Fristen sind sehr kurz!

Bei einer einvernehmlichen Auflösung machst du dir gemeinsam mit dem bzw. der Arbeitgeber:in aus, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden. Dazu kannst aber weder du noch dein:e Arbeitgeber:in gezwungen werden. 

Es gibt keine bestimmten Termine, Fristen oder andere Vorschriften (Ausnahmen: z. B. Lehrlinge, Schwangere, Zivil-/Präsenzdiener:innen). Offener Urlaubsanspruch muss ausbezahlt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse laufen nach der vereinbarten Zeit aus. Sie können nicht gekündigt werden, wenn nicht der Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag anderes vorsieht. Eine einvernehmliche Auflösung ist aber möglich.

Vorzeitiger Austritt, sprich: einfach nicht mehr zum Arbeitsplatz kommen, kann berechtigt sein, wenn dein:e Arbeitgeber:in mit dem Entgelt stark in Verzug ist, oder du gesundheitliche Gründe hast. Lasse dich vor einem vorzeitigen Austritt unbedingt von deiner Gewerkschaft beraten, denn sollte der Austritt unberechtigt erfolgt sein, kann das für dich sehr teuer werden! 

Ansprüche auf Urlaubs- und Sonderzahlungen können entfallen, sogar zu Schadensersatz kannst du verpflichtet werden! Das gilt übrigens auch dann, wenn du einfach nicht mehr an deinem Arbeitsplatz erscheinst, weil du einen besseren Job gefunden hast und diesen sofort antrittst.

Abfertigung

Die Abfertigung ist ein Begriff aus dem österreichischen Arbeitsrecht. Es handelt sich um eine Einmalzahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für dich, wenn dein Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Jänner 2003 bestanden hat. 

Die Abfertigung wird unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt:

  • bei Kündigung durch deine:n Arbeitgeber:in
  • bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
  • bei berechtigtem vorzeitigem Austritt durch dich als Arbeitnehmer:in 
  • bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
  • bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses
  • bei Mutterschutz- bzw. Vaterschaftsaustritt (ab 5 Jahren Beschäftigung bei demselben bzw. derselben Dienstgeber:in erhältst du die Hälfte der unten angeführten Entgelte – höchstens aber das Dreifache des monatlichen Entgelts!)

ACHTUNG: Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren. Besondere Bestimmungen gelten allerdings bei Inanspruchnahme der PensionMutter- und Vaterschaftskarenz wird nicht für die Abfertigung eingerechnet, Mutterschutz (vor und nach der Geburt) jedoch schon! Kollektivverträge können bessere Regelungen vorsehen.

Nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):

  • 3 Jahre Dienstzeit: 2 Monatsentgelte
  • 5 Jahre Dienstzeit: 3 Monatsentgelte
  • 10 Jahre Dienstzeit: 4 Monatsentgelte
  • 15 Jahre Dienstzeit: 6 Monatsentgelte
  • 20 Jahre Dienstzeit: 9 Monatsentgelte
  • 25 Jahre Dienstzeit: 12 Monatsentgelte

Monatsentgelt = Jener Verdienst (Gehalt, Lohn, Zulagen, …), der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich des aliquoten Anteils an Urlaubs- und Weihnachtsgeld ergibt. Sind Entgeltteile zu berücksichtigen, die zwar regelmäßig, aber in wechselnder Höhe anfallen (zum Beispiel Provisionen, Überstunden), so ist ein Durchschnittsverdienst (des letzten Jahres oder der letzten 13 Wochen) heranzuziehen.

Einen Übertritt ins neue Abfertigungsrecht musst du mit deinem bzw. deiner Arbeitgeber:in schriftlich vereinbaren. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Einfrieren: Deine bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft (Anzahl der erreichten Monatsentgelte) bleibt erhalten und unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat dein:e Arbeitgeber:in die Beiträge an die gewählte Abfertigungskasse zu bezahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet sich die Höhe des „alten” Abfertigungsanspruches aus der Anzahl der „eingefrorenen” Monatsentgelte in der Höhe des Letztbezugs. Zusätzlich hast du Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungsrecht.
  2. Übertragen: Deine bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft wird durch die Zahlung eines Übertragungsbetrags an die Abfertigungskasse abgegolten. Damit ist der Abfertigungsanspruch nach altem Recht zur Gänze beseitigt. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat dein:e Arbeitgeber:in – so wie beim Einfrieren – laufend Abfertigungsbeiträge zu zahlen. Bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Abfertigungsanspruch nur gegenüber der Kasse. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist frei vereinbar.

ACHTUNG: Unterzeichne keine Vereinbarungen, ohne dich vorher mit Betriebsrat oder Gewerkschaft zu beraten.

Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmer:innen, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung ist jedoch abhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer:innen und für selbständig Erwerbstätige.

Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen (= Betriebliche Vorsorgekassen) aus. Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss dein:e Arbeitgeber:in monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.

Abfertigungsbeiträge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten: Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (Arbeitgeber:in), Mutterschutz und Krankenstand (Arbeitgeber:in), Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges (Familienlastenausgleichsfonds = FLAF), Sterbebegleitung (FLAF), Bildungskarenz (AMS).

WICHTIG: Bemessungsgrundlage und Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Das gibt dir die Möglichkeit, die Höhe des Beitrags zu kontrollieren.

Die Abfertigungskasse muss für dich als Arbeitnehmer:in ein Konto führen, das als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird. Einmal jährlich zum Bilanzstichtag (auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) musst du schriftlich über den erworbenen Abfertigungsanspruch sowie die Grundzüge der Veranlagungspolitik informiert werden.

Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und richtet sich gegen die betriebliche Vorsorgekasse.

Du kannst eine der folgenden Varianten wählen:

  • Auszahlung der Abfertigung
  • Weiterveranlagung in bisheriger Abfertigungskasse
  • Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers bzw. der neuen Arbeitgeberin
  • Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung
  • Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen
  • Übertragung in deine bestehende Pensionskasse

ACHTUNG: Du musst dich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich entscheiden. Triffst du keine Wahl, wird das Geld in der Abfertigungskasse weiter veranlagt.

Nach drei Einzahlungsjahren hast du Anspruch auf Auszahlung bei Arbeitgeberkündigung, unverschuldeter Entlassung, berechtigtem Austritt, einvernehmlicher Auflösung, Zeitablauf oder Mutterschaftsaustritt.

ACHTUNG: Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa (es besteht kein Wahlrecht).

Bei Pensionierung kannst du zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

  • Auszahlung der Abfertigung
  • Rentenversicherung
  • Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen
  • Veranlagung in einer Pensionskasse

Bei Auszahlung ist die Abfertigung mit 6 Prozent zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei.

WICHTIG: Bei Pensionierung musst du von deinem Wahlrecht innerhalb von drei Monaten Gebrauch machen, anderenfalls wird die Abfertigung ausbezahlt.

Gesetzlich garantiert ist die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge. Die Höhe hängt jedoch ganz wesentlich davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Verringert wird der Abfertigungsanspruch durch die Verwaltungskosten, die zwischen 1 und 3,5 Prozent der Beiträge ausmachen dürfen. Der von der Abfertigungskasse ausbezahlte Betrag wird mit 6 Prozent versteuert.

Jede Firma parkt die Beiträge für die Abfertigung in einer anderen Vorsorgekasse. Von jeder Vorsorgekasse kommt einmal pro Jahr ein Brief mit Informationen zu den geleisteten Beiträgen, der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaft und den Anlageergebnissen. Bei insgesamt 8 Vorsorgekassen in Österreich kann die Papierflut ganz schön anwachsen. Das ist nicht nur lästig, es erschwert auch den Überblick.

Du kannst daher Abfertigungsbeiträge zusammenführen und der aktuellen Vorsorgekasse übertragen. Die bislang geparkten Abfertigungsbeträge müssen aber schon mindestens 3 Jahre beitragsfrei in den Vorsorgekassen ruhen.

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