Sonderpensionen
Mit dem Sonderpensionsbegrenzungsgesetz will die Bundesregierung die Höhe sogenannter Sonderpensionen begrenzen. Darunter sind Zusatzpensionsleistungen zu verstehen, die deutlich über den sonst üblichen Pensionen liegen: Die ASVG-Höchstpension beträgt im Jahr 2014 maximal 3.380,37 Euro. Für Bruttopensionen, die über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von derzeit 4.530 Euro liegen, will die Bundesregierung Pensionssicherungsbeiträge zwischen 5 und 25 Prozent einführen.
Betroffen sollen vom Gesetz vor allem jene PensionistInnen sein, die bisher Zusatzpensionsleistungen erhalten haben, aber dafür keinen Pensionssicherungsbeitrag leisten mussten. Es sind dies ehemalige MitarbeiterInnen von Kammern, Sozialversicherungsträgern, ORF, Bundesimmobiliengesellschaft, Verbund, ÖIAG, Banken etc.
ÖBB-Pensionen erst ab 6.795 Euro brutto betroffen
Die ÖBB-Bediensteten zahlen so wie die Bundesbeamten bereits seit über 20 Jahren zusätzlich zum Pensionsbeitrag in der Höhe von 10,25 Prozent Pensionssicherungsbeiträge. Nach Verhandlungen auf Initiative der Gewerkschaft mit dem Sozialministerium sieht der nun fertige Gesetzesentwurf an den Ministerrat vor, dass der im Sonderpensionsbegrenzungsgesetz vorgesehene Pensionssicherungsbeitrag von 5 Prozent bei den ÖBB nicht zur Anwendung kommt.
Für Pensionen unter 6.795 Euro brutto erfolgt die Reduktion des Pensionssicherungsbeitrages auf 3,5 Prozent je nach Pensionsantrittszeitpunkt bis zum Jahr 2020. Die bisher üblichen Pensionssicherungsbeiträge sind weiterhin nach dem Pensionsantrittszeitpunkt gestaffelt zu zahlen. Die neuen im Gesetz festgelegten Pensionssicherungsbeiträge (10 bis 25 Prozent) gelten erst für Pensionsanteile ab 150 Prozent der Höchstbemessungsgrundlage (HBGL).
Neuer Pensionssicherungsbeitrag
über 150 bis 200 Prozent der HBGL / 6.795 bis 9.060 Euro ... 10%
über 200 bis 300 Prozent der HBGL / 9.061 bis 13.590 Euro ... 20%
über 300 Prozent der HBGL / über 13.590 Euro ... 25%
Verschwindend geringe Anzahl
Es gibt nur eine verschwindend geringe Anzahl unter den EisenbahnerInnen, die Bruttopensionen über 6.795 Euro beziehen. Daher sind die EisenbahnerInnen von der Neuregelung im Sonderpensionsbegrenzungsgesetz kaum betroffen.