Heftige Unwetter
Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Unwettern, Überflutungen und Murenabgängen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: "Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt." Man muss aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen, und man muss den Arbeitgeber von der Verspätung bzw. der Verhinderung informieren.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass Kindergarten oder Schule wegen des Unwetters geschlossen bleiben, und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen.
ÖGB hat Entgeltfortzahlung auch für ArbeiterInnen durchgesetzt
Seit 2014 gibt es die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bis 2013 bei den ArbeiterInnen abweichende Regelungen. Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt.
Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.