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Hol dir dein Geld zurück!

Was du über die Arbeitnehmerveranlagung wissen solltest.

Gerade in der Corona-Krise zählt jeder Euro. Mit der Arbeitnehmerveranlagung kannst du dir zu viel gezahlte Steuern zurückholen – im Schnitt gibt es bis zu 400 Euro vom Finanzamt zurück. Was kann man absetzen? Wie stellt man den Antrag? Für wen lohnt es sich? vida.at hat die Antworten.

Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus?

Obwohl es seit 2017 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben.

Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich auch für Menschen mit sehr kleinem Einkommen. Lehrling, FerialjobberIn, Teilzeitkraft oder Eltern, die mehrere Monate des Jahres in Karenz waren: Wer im Jahr wenig verdient oder nicht das ganze Jahr gearbeitet hat, sollte trotzdem die Arbeitnehmerveranlagung machen: Die Einkünfte werden auf das Jahr verteilt, zu viel bezahlte Lohnsteuer wird zurückgezahlt.

Außerdem gibt es für Eltern den AlleinerzieherInnen- oder verdienerInnenbetrag sowie den Familienbonus. Auch wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Arbeitnehmerveranlagung nicht verzichten.

Wie mache ich die Arbeitnehmerveranlagung?

Du kannst die Arbeitnehmerveranlagung in Papierform machen oder auch ganz einfach online über Finanz online. Dafür musst du zunächst online einen Zugangscode beantragen. Dieser wird dir per Post zugeschickt. Beim Ausfüllen der Steuerformulare gibt es im Internet eine virtuelle Assistenz. Gut zu wissen: Die Arbeitnehmerveranlagung kann für fünf Jahre rückwirkend gemacht werden.

ACHTUNG: Zwar sind beim Einreichen der Formulare keine Belege beizulegen, diese müssen aber dennoch über sieben Jahre aufbewahrt werden, da das Finanzamt sie nachfordern kann.


Was kann alles abgesetzt werden?

Gewerkschaftsbeitrag

Gewerkschaftsbeiträge sind von der Lohnsteuer voll absetzbar! Gewerkschaftsbeiträge dürfen als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.

>>>vida SERVICE

Hol dir die Finanzamtsbestätigung für deinen Mitgliedsbeitrag! 
vida-Mitglieder, die ihren Gewerkschaftsbeitrag nicht direkt von ihrem Betrieb bzw. von der zuständigen Pensionsverrechnungsstelle abbuchen lassen, können ihre Finanzamtsbestätigung(en) direkt über die vida-Website erstellen, downloaden und ausdrucken: 
vida.at/meinedaten

Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich vom Arbeitgeber einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich, die gesamte Betriebsratsumlage bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.

Pendlerpauschale

Unter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer vom Wohnort entfernt ist und wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Die große Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens 2 Kilometer vom Wohnort entfernt ist und wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf dem halben Arbeitsweg nicht möglich oder unzumutbar ist, und beides auf mehr als die Hälfte der Arbeitstage zutrifft. Zusätzlich zur großen oder kleinen Pendlerpauschale gibt es einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourweges. 

NEU: Die Pendlerpauschale während des Homeoffice steht weiterhin zu, wenn es sich um coronabedingtes Homeoffice oder coronabedingte Kurzarbeit handelt und dadurch die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seltener als bisher zurückgelegt wird.

>>> Mehr Informationen zur Pendlerpauschale und zum Pendlerrechner
>>> Neuerungen Pendlerpauschale Dienstfahrrad und Jobtickets

 

Homeoffice – NEU

ArbeitnehmerInnen, die sich zu Hause einen eigenen Arbeitsplatz für das Arbeiten im Homeoffice einrichten, können künftig (nach einem entsprechenden Nachweis) zusätzlich bis zu 300 Euro als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das gilt ab mindestens 26 Tagen Homeoffice im Jahr, und auch schon für im Jahr 2020 angeschafftes Mobiliar. Achtung: Diese steuerlichen Regelungen sind bis 2023 befristet. Wichtig: Rechnungen aufheben und nicht wegwerfen!
>>> Mehr Informationen zum Homeoffice-Paket von Sozialpartner und Bundesregierung

Familienbonus

Seit dem Steuerjahr 2019 gibt es den neuen Familienbonus: Für jedes Kind, für das man Familienbeihilfe bezieht, sind das bis zum 18. Lebensjahr bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Für ältere Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird, sind es bis zu 500 Euro pro Jahr. Dafür wurden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten gestrichen.

Der Familienbonus kann nach Ablauf des Jahres oder im laufenden Jahr Monat für Monat geltend gemacht werden. Wer die monatliche Entlastung wählt, muss dies beim Arbeitgeber im Lohnbüro mit dem Formular E30 anmelden.

Beim Familienbonus kann man wählen: Entweder macht einer der beiden Elternteile den vollen Betrag geltend oder die Eltern teilen sich den Familienbonus auf jeweils jährlich bis zu 750 Euro pro Kind auf. Welche Variante sich lohnt, hängt sehr davon ab, wie viel beide verdienen und wie viele Kinder sie haben.

Wichtig für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen:

Wenn man weniger oder nur wenig mehr als 11.000 Euro im Jahr verdient, gilt: Wenn man einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hat, bekommt man statt des Familienbonus den „Kindermehrbetrag“, der jährlich bis zu 250 Euro pro Kind ausmacht. >>> Mehr Informationenen zum Familienbonus

Außergewöhnliche Belastungen

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind: Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und für häusliche Pflege und Betreuung von Angehörigen und Begräbniskosten. Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Einkommen ab.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind: Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder für eine notwendige Diätverpflegung entstehen sowie Kinderbetreuungskosten.
>>> Mehr Informationen zu außergewöhnliche Belastungen

Werbungskosten, z. B. Aus- und Fortbildung

Aus- und Fortbildungskosten, die durch den Beruf veranlasst sind und von ArbeitnehmerInnen auch selbst bezahlt werden, können bei der Steuer berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.
>>> Mehr Informationen zu Werbungskosten

Sonderausgaben, z. B. Spenden

Spenden oder Kirchenbeiträge werden automatisch abgesetzt. Das Finanzministerium führt eine Liste der „begünstigten Organisationen“, für die es Spenden akzeptiert. Diese müssen die Spenden melden.
>>> Mehr Informationen zu Spenden


NOCH EIN SERVICE-TIPP:

Hol dir viel Wissenswertes mit dem AK-Ratgeber „Steuer sparen“ oder vereinbare eine Beratungstermin im Rahmen der AK-Steuerspartage.

 

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