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Hol dir dein Geld zurück!

Was du über die Arbeitnehmerveranlagung wissen solltest.
Am Beginn jeden Jahres stehen ArbeitnehmerInnen vor einer großen Herausforderung, wenn es um die ArbeitnehmerInnenveranlagung geht. Viele verzichten darauf, weil sie schlicht nicht wissen, wie sie dieses Rätsel lösen sollen, andere sind der Meinung, sie würden nichts bekommen. Und so schenken viele ArbeitnehmerInnen dem Finanzminister jedes Jahr Geld.
 
Obwohl es seit 2017 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben. Und zwar am besten ab Anfang März, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit die Jahreslohnzettel abzugeben.
 
Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus?
 
Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerienjobberInnen und Personen, die während des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt oder in Karenz gegangen sind oder nicht durchgehend beschäftigt waren, kann es zu einer Gutschrift kommen.
 
Außerdem gibt es für Eltern den AlleinerzieherInnen- oder verdienerInnenbetrag, sowie den Familienbonus. Auch wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Veranlagung nicht verzichten.

 
Was kann abgesetzt werden?
 
Pendlerpauschale
 
Unter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Die große, wenn das nicht der Fall ist. Zusätzlich zur großen oder kleinen Pendlerpauschale gibt es seit 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourweges. 
 

NEU ab 2019: Familienbonus

Wer den Familienbonus bereits im vergangenen Jahr über die Gehaltsabrechnung ausbezahlt bekam (Formular E30), muss den Familienbonus trotzdem zwingend im Rahmen des Steuerausgleichs nochmals beantragen. Ansonsten drohe eine Rückzahlungsforderung des Finanzamts! Die Beantragung ist erstmalig im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 mittels Formular „Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung – L1k“ möglich.
 
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Die Steuerlast reduziert sich dadurch um bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 500 Euro jährlich, wenn für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Aus- und Fortbildungskosten sind Werbungskosten
 
Aus- und Fortbildungskosten, die durch den Beruf veranlasst sind und von ArbeitnehmerInnen auch selbst bezahlt werden, können bei der Steuer berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.

Computer abschreiben

Wer sich einen Computer kauft, den er/sie auch beruflich nutzt, kann ihn über mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten abschreiben. Für die private Nutzung müssen 40 Prozent der Kosten für Gerät und Zubehör abgezogen werden. Bei einem Computer geht man davon aus, dass er drei Jahre genutzt wird, das Absetzen der Kosten (also die restlichen 60 Prozent) für die Abnutzung wird also auf drei Jahre verteilt.
ACHTUNG: Einen Computer, den du für die Ausbildung deines Kindes kaufst, kannst du jedoch nicht absetzen.

Betriebsratsumlage abschreiben

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich vom Arbeitgeber einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.

Gewerkschaftsbeitrag abschreiben

Gewerkschaftsbeiträge dürfen dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.
 
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Hol dir die Finanzamtsbestätigung für deinen Mitgliedsbeitrag! 

Gewerkschaftsbeiträge sind von der Lohnsteuer voll absetzbar! vida-Mitglieder, die ihren Gewerkschaftsbeitrag nicht direkt von ihrem Betrieb bzw. von der zuständigen Pensionsverrechnungsstelle abbuchen lassen, können ihre Finanzamtsbestätigung(en) direkt über die vida-Website erstellen, downloaden und ausdrucken: www.vida.at/meinedaten


Außergewöhnliche Belastungen

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind: Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und für häusliche Pflege und Betreuung von Angehörigen und Begräbniskosten. Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Einkommen ab.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind: Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder für eine notwendige Diätverpflegung entstehen sowie Kinderbetreuungskosten.
 
Müssen Rechnungen mitgeschickt werden?

Rechnungen und Quittungen sollten aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, falls das Finanzamt doch einmal nachfragt.
 

 

(Quelle: ÖGB)

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