Lauda-Technik Ausgliederung
Teile der Airline Laudamotion sollen nach Irland ausgegliedert und so der Aufsicht und Kontrolle der österreichischen Behörde entzogen werden, kritisiert Daniel Liebhart, Vorsitzender des Fachbereichs Luftfahrt in der Gewerkschaft vida. Liebhart hat deshalb Bedenken bezüglich der zukünftigen Sicherheitsstandards für Personal und Passagiere. „Bei der Sicherheit des Personals und der Passagiere darf nicht gespart werden. Fliegen darf nicht unsicher werden“, fordert der vida-Gewerkschafter. Für Liebhart liegt der Verdacht nahe, dass Ryanair aufgrund der hohen österreichischen Sicherheitsstandards nun zur irischen Aufsichtsbehörde wechsle, „die es offenbar in punkto Sicherheitsstandards billiger gibt“.
„Mangelnde Fehlerkultur in Luftfahrtunternehmen und Sparen bei der technischen Sicherheit sind höchst gefährlich und daher klar abzulehnen.“
Daniel Liebhart, Vorsitzender vida-Fachbereich Luftfahrt
Laudamotion hat kranke gewordenen MitarbeiterInnen zuletzt mit Schreiben unter Druck gesetzt. Sicherheitsrelevantes Bordpersonal, das unter Druck gesetzt wird und krank seinen Dienst antritt, dem können aber häufiger Fehler unterlaufen. Im Sinne der Sicherheit im Flugbetrieb dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daher keine Angst vor Konsequenzen durch den Arbeitgeber haben, wenn sie sich krank oder andere Fehler im Betriebsablauf melden, warnt Liebhart.
Zwei Säulen der Sicherheit
Denn abgesehen von der technischen Sicherheit ist eine funktionierende Fehlerkultur die zweite wichtige Säule in einem sicheren Luftfahrtbetrieb. Aus diesen Gründen haben heuer schon Laudamotion-Piloten ihre Funktionen als Bindeglieder zur aufsichtsführenden Behörde Austro Control zurückgelegt. Erst nach einem medialen Aufschrei über die Sicherheitskultur der Airline und der Intervention der Austro Control sind einzelne sicherheitsrelevante Positionen bei Laudamotion mit mehr Ressourcen ausgestattet worden. Diesem Mehr an Sicherheit würde eine Reduzierung der technischen Sicherheitsstandards nun zuwiderlaufen, so Liebhart.