Heftige Unwetterfolgen
Vermurte Talzugänge, überschwemmte Straßen: Wer aufgrund von solchen Unwetterfolgen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: "Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt." Man muss aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen. Außerdem muss man den Arbeitgeber von der Verspätung bzw. der Verhinderung informieren.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass Kinder den Kindergarten oder die Schule nicht erreichen können und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. Diese Regeln gelten für ArbeiterInnen ebenso wie für Angestellte, da der ÖGB die weitgehende Angleichung von deren Rechten durchsetzen konnte.