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Allergene Stoffe

Beschäftigte haften nicht für Kennzeichnung!

Ab 13. Dezember 2014 gilt in Österreich die Allergeninformationsverordnung, mit der die EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung umgesetzt werden. Dazu hält der neue Vorsitzende des Fachbereichs Tourismus in der Gewerkschaft vida, Berend Tusch, fest: „Die Allergeninformationsverordnung richtet sich klar an die Inhaber von Gastronomiebetrieben und damit an die Arbeitgeber. Die Verpflichtung darf nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden. Sollte es Versuche geben, die Verantwortung den MitarbeiterInnen zuzuschieben, können sie sich jederzeit an die Gewerkschaft vida wenden!“

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt

In Österreich kann der Verpflichtung, insgesamt 14 Speisezutaten auszuweisen, in Gastronomiebetrieben auch mündlich nachgekommen werden. Die Möglichkeit zur Information durch geschultes Personal muss dabei entweder in der Karte oder andernorts im Lokal gut sichtbar ausgewiesen sein. Die Frage, inwieweit bei mündlicher Information die Beschäftigten haftbar sind, ist für die Rechtsexperten der vida eindeutig zu beantworten: Die Allergeninformationsverordnung richtet sich an die Inhaber und nicht an die MitarbeiterInnen, die den KonsumentInnen Auskunft geben. Für fehlerhafte Auskünfte wird daher im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) gehaftet. Das bedeutet, dass für etwaige Schäden primär der Vertragspartner, also der Betriebsinhaber, haftet. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Dienstnehmer im Regressweg dem Arbeitgeber. Sollte dennoch ein Beschäftigter persönlich rechtlich belangt werden, rät die Gewerkschaft den Betroffenen, umgehend Kontakt mit dem jeweiligen vida-Landessekretariat aufzunehmen.

Erforderliche Schulung ist Arbeitszeit

Als zuständige Gewerkschaft für das Hotel- und Gastgewerbe sei es oberste Aufgabe, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern, so Berend Tusch: „Wenn MitarbeiterInnen während ihrer Arbeit detaillierte Informationen über eventuell vorhandene allergene Stoffe bzw. die Speisenherstellung geben müssen,  erhöht das den ohnehin beträchtlichen Stressfaktor im Hotel- und Gastgewerbe weiter. Wir sprechen uns deshalb klar für eine Information bzw. Kennzeichnung in schriftlicher Form aus. Wenn aber schon Personal für solche Auskunftstätigkeiten zur Verfügung steht,  muss zumindest die rechtliche Absicherung außer Frage stehen!“,  so Tusch. Außerdem müsse die entsprechende Schulung in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet werden. 

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